ASV Bielefeld

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Gewässerordnung des ASV Bielefeld

Die Gewässerordnung ist gültig seit dem 1. Januar 2018 für alle Gewässer des ASV Bielefeld.

1. Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Ausweispapiere mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen:
1.1 Ein gültiger Jahresfischereischein
1.2 Der Fischereierlaubnisschein
1.3 Die Gewässerordnung
1.4 Die Fangergebniskarte
1.5 Der Sportfischerpass

2. Es darf nur mit Handangeln mit je einem Haken gefischt werden.

3. Bei der Verwendung von Friedfischködern darf nur mit Einzelhaken gefischt werden. Karpfengeräte (Köder: Teigknödel, Tauwurm, Mais, Boilies, Kartoffel, Brot, Obst) müssen mit ausreichend starker Vorfachschnur bestückt sein.
Es ist verboten, mit lebenden Fischen zu angeln.

4. Es gelten folgende Mindestmaße und Schonzeiten:
Fischart                                 Mindestmaß                         Schonzeit
Regenbogenforelle               25 cm
Bachforelle                           25 cm                                    20.10. bis 15.03.
Äsche                                    30 cm                                    01.03. bis 30.04.
Hecht                                    50 cm                                    15.02. bis 31.05.
Zander                                  40 cm                                    15.02. bis 31.05.
Karpfen                                38 cm
Schleie                                 25 cm
Aal                                       50 cm
Für alle nicht aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Darüber hinaus kann durch Beschluss des Vorstandes Mindestmaß und Schonzeit aus hegerischen Gründen neu festgesetzt werden. Hinweisschilder auf Schongebiete und Ufersperrungen sind zu beachten. Es ist nicht gestattet in, an oder vor Schongebieten zu angeln.

6. Untermaßige oder geschützte Fische sind mit aller Vorsicht vom Haken zu lösen und schonend zurückzusetzen.
Sollten untermaßige Fische beim Fang so stark verletzt sein, dass ein Verenden zu befürchten ist, müssen sie sofort getötet werden. Haken und Vorfach sind im Fisch zu belassen (Beweisführung).

7. Es ist verboten, mehr als zwei Edelfische pro Tag mitzunehmen. Edelfische sind alle unter Punkt 4 aufgeführten Fischarten. Zur Mitnahme bestimmte Fische sind nach Möglichkeit sofort zu töten.

8. An den Vereinsgewässern dürfen keine offenen Feuer entfacht werden. Braten und Grillen in Grillgeräten ist erlaubt, allerdings nicht am Tallesee, denn im Landschaftsschutzgebiet sind solche Aktivitäten gesetzlich untersagt. Zum Angeln dürfen keine Fahrzeuge benutzt werden, der Einsatz von Futterbooten ist damit untersagt. Das Befahren des Tallesees mit Ruder- und Bellybooten ist den Vereinsmitgliedern gestattet.

9. An den Arbeitstagen ist jede Angeltätigkeit während der Arbeitszeit untersagt.

10. Bei den vom Vorstand durchgeführten und/oder genehmigten Veranstaltungen ist das Betreten der abgesteckten Uferstrecke nur den Teilnehmern und Helfern gestattet.

11. Während der gemeinsamen Schonzeit von Hecht und Zander (siehe Mindestmaße und Schonzeiten) vom 15. Februar bis zum 31. Mai ist das Angeln mit jeder Art von Raubfischgerät (Köderfisch und Kunstköder) verboten.

Sonderbestimmungen:
Heddinghauser See und Tallesee: Es darf mit drei Ruten gefischt werden, davon allerdings nur zwei Raubfischruten.
Jöllenbeck: Es darf generell nur mit zwei Ruten gefischt werden.
Eisangeln ist an allen ASV-Gewässern verboten.